Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Traun im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Der Verlauf einer zusätzlichen Rampe der Anschlußstelle Traun der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende zusätzliche Auffahrtsrampe Haid der bestehenden Anschlußstelle Traun beginnt an der Wasserwerkstraße (Gemeindestraße) und bindet bei AB-km 174,118 in den Bestand der A 1 West Autobahn in Richtung Salzburg ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ansfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 9064 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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