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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Albersdorf-Prebuch und Unterfladnitz

Geltender Text a fecha 2026-04-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden Albersdorf-Prebuch und Unterfladnitz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,40, umfährt die Ortschaften Albersdorf und Wollsdorf und bindet bei km 3,85 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Albersdorf-Prebuch und Unterfladnitz aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO 64-14 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.