Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96 Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,8 und bindet bei km 6,15 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-96-47 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.