(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Norwegen 240/1992 Polen 240/1992 Schweden 240/1992 Schweiz 240/1992 *Vereinigtes Königreich 240/1992
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2209 (1) dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen mit einem Mindestprüfdruck von 2,0 MPa (20 bar), die 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthalten (R 134a), nach den Vorschriften des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 3a) sowie den Bestimmungen für Druckgaspackungen der Ziffer 10a) und Kartuschen der Ziffer 11a) befördert werden.
Vermerke im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen:
„1,1,1,2-Tetrafluorethan, Klasse 2, ADR“
sowie den folgenden Vermerk:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt bei Inkrafttreten der Bestimmungen für die Klasse 2 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan in Druckgaspackungen und Kartuschen außer Kraft.
London, 7. November 1991
Wien, 6. April 1992
Bern, 4. Dezember 1991
Warschau, 20. Jänner 1992
Karlstad, 27. November 1991
Oslo, 25. November 1991
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