(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend Beförderung von Octafluorpropan

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-05-09
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Luxemburg 241/1992 Norwegen 241/1992 Polen 241/1992 Portugal 241/1992 Schweden 241/1992 Schweiz 241/1992 *Vereinigtes Königreich 241/1992

1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212 210 des Anhangs B.1b wird Octafluorpropan (R 218) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a) zur Beförderung zugelassen in:

– Flaschen gem. Rn. 2212 (1) a)

– Gefäßen gem. Rn. 2212 (1) b)

– Tanks gem. Rn. 2212 c) und den Anhängen B.1a und B.1b.

2.

Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung, müssen

– Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,

– Tankcontainer den Vorschriften der Anlage B.1b,

– Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a

entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) gelten.

Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens

– 2,6 Mpa (26 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,

– 2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,

– 2,1 MPa (21 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung

durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,07 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand und in trockene Behälter gefüllt werden.

Die Kennzeichnung der Tankfahrzeuge oder Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 gem. Rn. 10 500 des ADR muß folgende Kennzeichnungsnummern enthalten:

– 20 für die Kennzeichnung der Gefahr

– 2424 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) einzuhalten.

3.

Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Octafluorpropan, Kl. 2 ADR“ sowie den zusätzlichen Vermerk:

„Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“

4.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften für die Klasse 2 des ADR hinsichtlich der Beförderung von Octafluorpopan in Kraft treten.

London, 8. Oktober 1991

Wien, 6. April 1992

Bern, 31. Oktober 1991

Warschau, 4. Dezember 1991

Karlstad, 17. Dezember 1991

Oslo, 10. Jänner 1992

Lissabon, 20. Jänner 1992

Luxemburg, 10. März 1992

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