Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1992)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

1.

die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2.

die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),

3.

die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4.

die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller

1.

im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder

2.

die Zulassung einer geänderten Bauart beantragt.

(4) Werden im Zulassungsverfahren Meßergebnisse von ausländischen metrologischen Staatsinstituten (§ 38 Abs. 5 MEG) oder im Inland vorgenommene Messungen als Grundlage für die physikalisch-technische Beurteilung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile herangezogen, so ist anstatt der in § 1 Abs. 1 Z 2 angegebenen Gebühr der Zeittarif (Tarif F) zu verwenden. Die nach dem Zeittarif ermittelte Prüfungsgebühr darf jedoch die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 festgesetzten Gebühren nicht überschreiten.

(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(6) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.

(7) Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

1.

die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2.

die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),

3.

die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4.

die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.

(5) Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen (Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. (1) Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4 MEG), so sind

a)

im Falle einer Vorprüfung (§ 2 Abs. 1) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B,

b)

im Falle einer eichtechnischen Prüfung (§ 2 Abs. 2)50 vH der Gebühr gemäß Tarif C

(2) Für die Zurückweisung eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist, auch gemäß Tarif B zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher

Stempel

§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles haben, zu überwachen, so ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles (§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 54 MEG angelegt worden ist, ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12a Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen Spritzen sowie von Dosimetern (§ 12b MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muß oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß,

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte oder Meßgeräteteile innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) je Tag und Meßgerät oder Meßgeräteteil von 10 vH der Gebühr gemäß Tarif B oder C zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der

normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis F festgesetzten Gebühren gelten für

Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit

zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die

auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,

sind zusätzlich

```

a)

an Werktagen von Montag bis Freitag

```

von 18 bis 22 Uhr und an

Samstagen von 6 bis 22 Uhr.............. 50 vH

```

b)

an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an

```

Sonn- und Feiertagen bis höchstens

8 Stunden............................... 100 vH

```

c)

an Sonn- und Feiertagen für den

```

8 Stunden übersteigenden Teil der

Amtshandlung........................... 200 vH

des Tarifs F zu entrichten.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;

4.

Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache,

4.

bei Tarifart 4 das 0,6fache.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;

4.

Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache,

4.

bei Tarifart 4 das 0,6fache.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;

4.

Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache,

4.

bei Tarifart 4 das 0,6fache.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;

4.

Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache,

4.

bei Tarifart 4 das 0,6fache.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 55 Z 2 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte,

Eichscheine und Prüfprotokolle

§ 13. Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden und Bescheide, für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte, für Bestätigungen über die erfolgte Eichung (Eichscheine) sowie für die Anfertigung und Übermittlung von Ablichtungen von Prüfprotokollen von Zulassungsprüfungen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

Schlußbestimmungen

§ 14. Die angeschlossenen Tarife A bis H sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

Kontrolle von Fertigpackungen und

Maßbehältnissen

§ 14. Für die Kontrolle von Fertigpackungen und Maßbehältnissen sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten.

Kontrolle von Fertigpackungen und

Maßbehältnissen

§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung ergeben.

Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in

Beglaubigungsstellen

§ 14a. (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.