Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 49 Bernstein Straße von km 50,40 bis km 56,67 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 72, bestimmten - Abschnitt „Waltersdorf - Ringelsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 49/18-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.

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