Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Marktgemeinde Haus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Anschlußstelle im Abschnitt „Niveaufreie Kreuzung Weißenbach“ der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Haus wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 25,714 und stellt über Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Haus aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-146-13 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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