Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 201 Kleinwalsertal Straße im Bereich der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 201 Isertal Straße wird im Bereich der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal) wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,73 und bindet bei km 3,92 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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