← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln

Geltender Text a fecha 1992-09-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 47,997 bis km 50,710 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 227, bestimmten – Baulos „Donaubrücke Tulln – Schmidabrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 19/90-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.