Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 1993 und 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 wird verordnet:
1.
Im Kalenderjahr 1993 beginnt die Sommerzeit am 28. März 1993 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. September 1993 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
2.
Im Kalenderjahr 1994 beginnt die Sommerzeit am 27. März 1994 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 25. September 1994 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
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