Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Biedermannsdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von km 12,10 bis km 13,0 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 552, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Biedermannsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 11/22-92 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.