Bundesgesetz betreffend Förderung der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 durch Herausgabe einer Sonderpostmarke mit Zuschlag
§ 1. (1) Die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 in Schladming und Salzburg herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 6 S einen Zuschlag in der Höhe von 3 S einzuheben.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wird ermächtigt, den Zuschlagserlös vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem Verein „Organisationskomitee der Special Olympics Welt-Winterspiele 1993“ als Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 30. April 1993 im Juni 1993 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 30. April 1993 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1993 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Februar.
§ 2. Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 in Schladming und Salzburg ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
§ 3. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln ist davon abhängig zu machen, daß sich der Verein „Organisationskomitee der Special Olympics Welt-Winterspiele 1993“ verpflichtet,
Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
über die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung über alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer angemessenen Frist zu berichten und
den erhaltenen Förderungsbeitrag auf Verlangen der fördernden Stelle rückzuerstatten und diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen, wenn die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder vorgesehene Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt worden sind.
§ 4. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für alle anderen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, für § 1 Abs. 2 und § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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