Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der EuropäischenGemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems
Sonstige Textteile
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße *1),
nachstehend „Transitabkommen” genannt, vereinbaren die zuständigen
Behörden, nämlich
für die Gemeinschaft:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für Österreich:
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Modalitäten des im Transitabkommen vereinbarten Ökopunktesystems folgende Regelungen:
*1) Kundgemacht im BGBl. Nr. 823/1992
Artikel 1
Das Ökopunktesystem wird mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1993 eingeführt.
Artikel 2
Die Gesamtzahl der geschätzten Transitfahrten (Gewerblicher Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrten) im Jahr 1991 mit in der Europäischen Gemeinschaft
Die Gesamtzahl der geschätzten Transitfahrten (Gewerblicher Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrten) im Jahr 1991 mit in der Republik Österreich zugelassenen Lastkraftwagen (Artikel 15 Absatz 8 Transitabkommen) beträgt 211 100.
Artikel 3
Der Lenker eines Lastkraftwagens hat für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Der Lenker eines nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat außerdem ein einheitliches COP-Dokument gemäß Anhang B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der gegenständlichen Vereinbarung zum Nachweis der NO tief x-Emission des Lastkraftwagens mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Bei vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.
Die im Anhang C angeführten oder mit CEMT-Genehmigungen durchgeführten Transitfahrten sind von der Entrichtung von Ökopunkten befreit.
Artikel 4
Auf dem Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten.
Dieses vollständig ausgefüllte und mit der notwendigen Anzahl von Ökopunkten versehene Formular ist beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet den Kontrollorganen abzugeben, die eine Ausfertigung des Formulars mit der Bestätigung der Abgabe zurückzugeben haben.
Im Falle des Auswechselns eines Sattelzugfahrzeuges auf der Transitfahrt bleibt die bei der Einfahrt ausgestellte Bestätigung für entrichtete Ökopunkte gültig und ist weiter mitzuführen. Der COP-Wert des neuen Sattelzugfahrzeuges darf den auf dem Formular ausgewiesenen Wert nicht überschreiten, andernfalls sind bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf einer weiteren Ökokarte zu entrichten.
Das Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung tritt bei Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten sind, anstelle aller für verkehrsstatistische Zwecke verwendeten österreichischen Formulare.
Die Behörden der EG und Österreichs unterrichten sich regelmäßig über die Anzahl der verbrauchten Punkte. Das Original oder eine Kopie des Formulars mit den entwerteten Ökopunkten werden den einzelnen nationalen Behörden gegebenenfalls zur Verfügung gestellt.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stellen jeweils sicher, daß im Sinne des Artikels 16 des Transitabkommens die österreichische Bestätigung über die Entrichtung der für Italien bzw. Deutschland gekennzeichneten Ökopunkte als Ersatz für die auf dem Hoheitsgebiet Österreichs und der EG-Mitgliedstaaten Deutschland und Italien vorgesehenen Genehmigungen anerkannt wird. In Italien ersetzt eine solche Bestätigung eine bilaterale Halbkarte für eine Fahrt, in Deutschland eine bilaterale Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt.
Beförderungen, die die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Bahn - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - passieren und unmittelbar davor oder danach auf der Straße grenzüberschreitend durchgeführt werden, gelten nicht als Transitfahrt im Sinne des Transitabkommens, sondern als bilaterale Fahrt.
Artikel 6
Die gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 1 des Transitabkommens ermittelten Ökopunkte sind mit einem Aufdruck des Geltungsjahres versehen. Sie dürfen vom 1. Januar des Geltungsjahres bis zum 31. Januar des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.
Beide Parteien übergeben Zug um Zug die ihnen jeweils zustehenden Ökopunkte in zwei Tranchen zu je 50%. Die Übergabe der ersten Tranche erfolgt drei Monate vor und die der zweiten Tranche zwei Monate nach Beginn jeden Kalenderjahres.
Artikel 7
Eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Arbeitsgruppe des Transitausschusses überwacht die Abwicklung und Kontrolle des Ökopunktesystems sowie der getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Zuwiderhandlungen. Diese Arbeitsgruppe kann die dazu notwendigen Papiere einsehen und tagt jedesmal, wenn eine der beiden Seiten dies wünscht.
Artikel 8
Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder dieser Verwaltungsvereinbarung sind nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen können der Lenker eines Lastkraftwagens oder das Unternehmen vom internationalen Verkehr zeitlich befristet ausgeschlossen werden.
Die zuständigen Behörden Österreichs, der EG und der EG-Mitgliedstaaten leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Transitabkommen und gegen diese Verwaltungsvereinbarung, insbesondere auch bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der in Artikel 3 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Dokumente.
Wird die in Artikel 3 genannte Ökokarte den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung ausgehändigt oder ist eines dieser Formulare unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt oder sind die Ökopunkte nicht vorschriftsmäßig geklebt, so können die Kontrollorgane unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß dem jeweiligen nationalen Recht die Weiterfahrt verweigern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien behalten sich vor, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Ökopunktesystems die Modalitäten der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, um gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen vorzunehmen.
Artikel 10
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Transitabkommen in Kraft.
Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Wien, am 23. Dezember 1992
Anhang A
(Anm.: Anhang A nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anhang B
(Anm.: Anhang B nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anhang C
Beförderungen, bei denen keine Ökopunkte benötigt werden
Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.
Die Beförderung von Postsendungen.
Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.
Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.
Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
Die Überführung von Leichen.
Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.
Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.
Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.
Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.
Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
Beförderungen mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht.
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