(Übersetzung) VEREINBARUNGzwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften als Stoffe der Klasse 1
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100, 2101, 2103, 2105 und 2110 dürfen bestimmte Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Stoffe müssen gemäß dem UN-Prüfhandbuch geprüft werden.
Auf Grund der unter Pkt. 1. genannten Prüfungen sind die Stoffe von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe G mit der Kennzeichnungsnummer 0485 zuzuordnen.
Dem Beförderungspapier muß die behördliche Genehmigung über die zugelassene Menge und die Art der Verpackung beigeschlossen sein.
Die Eintragung im Beförderungspapier muß lauten:
Alle sonstigen für die Klasse 1 geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist mit der Sendung mitzuführen.
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