Bundesgesetz über die Abwicklung von Förderungen nach dem Startwohnungsgesetz und zur Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989 (Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Bundesgesetz über die Abwicklung von Förderungen nach dem Startwohnungsgesetz sowie Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989 betreffend Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1989, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1988

I. Abschnitt

Zuständigkeit

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Der Bund kann die gemäß Artikel II Absatz 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640/1987, geltende Rechtslage für die Abwicklung der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds auf Grund des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, gewährten Förderungen gemäß den folgenden Abschnitten ändern.

II. Abschnitt

Rückzahlungsbegünstigung

§ 2. (1) Darlehensschuldner von Darlehen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds (in der Folge kurz Fonds genannt) gemäß § 8 des Startwohnungsgesetzes gewährt worden sind, haben gegenüber dem Fonds nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens Anspruch auf eine Begünstigung in Form eines Nachlasses.

(2) Die begünstigte vorzeitige Rückzahlung ist durch Antrag geltend zu machen und hat durch einen einmaligen Tilgungsbetrag zu erfolgen.

§ 3. Der Nachlaß beträgt 25% der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin der Halbjahrestilgungsraten (Halbjahresannuitäten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

§ 4. Der Nachlaß darf nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung alle nach dem Tilgungsplan bisher fällig gewordenen, mindestens aber fünf fällige Halbjahrestilgungsraten (Halbjahresannuitäten) sowie die auf Grund einer vom Fonds ausgesprochenen Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen geleistet worden sind. Der Nachlaß darf nicht gewährt werden, wenn das Darlehen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gekündigt oder fällig gestellt ist, wobei eine Rücknahme der Kündigung oder Fälligstellung durch den Fonds nicht zulässig ist, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist.

§ 5. Nach Antragstellung sind dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Darlehensrestschuld sowie die Rückzahlungsbedingungen mitzuteilen. Dabei ist bei noch nicht endgültig abgerechnetem Förderungsverfahren vorzubehalten, daß der mitgeteilte Betrag nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung angepaßt werden kann.

§ 6. Nach begünstigter vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld hat der Fonds dem Eigentümer (Wohnungseigentümer) die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Darlehen und aller auf Grund der Darlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen.

III. Abschnitt

Darlehensverzinsung

§ 7. (1) Die vom Fonds auf Grund des § 9 des Startwohnungsgesetzes geschlossenen Darlehensverträge gelten auf Antrag des Darlehensschuldners mit dem in § 8 Abs. 3 genannten Zeitpunkt als dahin geändert, daß

1.

der aushaftende Darlehensrest zum Zinsfuß eines Bausparkassendarlehens halbjährlich im nachhinein zu verzinsen ist und

2.

die für die Vermietung einer Startwohnung geltenden förderungsrechtlichen Beschränkungen bei Neuvermietung entfallen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann gültig nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 4 vorliegen.

§ 8. (1) Binnen drei Monaten ab Einlangen eines gültigen Antrages hat der Fonds dem Darlehensschuldner den entsprechend geänderten Rückzahlungsplan zu übermitteln.

(2) Bei Erstellung des Rückzahlungsplanes ist von einem Verzinsungsbeginn ab dem nach Einlangen des Antrages nächstfolgenden Fälligkeitstermin auszugehen.

(3) Die Rechtswirkungen gemäß § 7 Abs. 1 treten mit Einlangen des geänderten Rückzahlungsplanes beim Darlehensschuldner ein.

IV. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9. Anträge gemäß dem II. und III. Abschnitt sind jeweils bis zum 31. Dezember 1996 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Den Anträgen ist eine Aufstellung über die laufenden Startwohnungsmietverhältnisse und deren jeweiliges Vertragsende anzuschließen.

V. Abschnitt

Außerordentliche Tilgung

§ 10. Wird ein Gebäude, in dem sich eine oder mehrere durch ein Darlehen des Fonds geförderte Startwohnungen befinden, oder eine derart geförderte Startwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, 40% des noch aushaftenden Darlehensrestes zurückzuzahlen

§ 11. Durch eine außerordentliche Tilgung gemäß § 10 verkürzt sich bei unveränderter Höhe der Tilgungsrate (Annuität) die Laufzeit des Darlehens entsprechend.

VI. Abschnitt

Auslaufen der Starthilfe

§ 12. Starthilfe gemäß den §§ 6 und 7 des Startwohnungsgesetzes darf nur gewährt werden, sofern der Mietvertrag über die Startwohnung vor dem 1. Jänner 1992 abgeschlossen wurde und das Mietverhältnis spätestens mit dem 1. Jänner 1992 begonnen hat.

VII. Abschnitt

Abfuhr von Fondsmitteln

§ 13. Der Fonds hat spätestens bis zum 31. Juli 1992 auf Grund der Abwicklung nach diesem Bundesgesetz einen Betrag in Höhe von 650 Millionen Schilling an den Bund abzuführen; weitere frei werdende Beträge auf Grund des Auslaufens der Starthilfe, die über 600 Millionen Schilling hinausgehen, sind nach Maßgabe der Auflösung der entsprechenden Rückstellung an den Bund abzuführen.

VIII. Abschnitt

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989

§ 14. Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgen die Novellierungsanweisungen)

IX. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 15. Die Abschnitte II bis IV treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des § 13 hinsichtlich der Vereinnahmung des an den Bund abzuführenden Betrages der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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