Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend eine Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn und der Gemeindestraße zum Gasthofberg her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
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