Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mitder ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich erklärt werden(Kraftstoffverordnung 1992)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-03-01
Status Aufgehoben · 1999-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 458/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe müssen, unbeschadet der §§ 2 bis 5, einer der folgenden ÖNORMEN entsprechen:

1.

der ÖNORM C 1101, ausgegeben am 1. Dezember 1990, für Superbenzin unverbleit (Eurosuper 95),

2.

der ÖNORM C 1102, ausgegeben am 1. Dezember 1990, für Normalbenzin unverbleit (Normal unverbleit),

3.

der ÖNORM C 1103, ausgegeben am 1. Dezember 1990, für Superbenzin verbleit (Super verbleit),

4.

der ÖNORM C 1104, ausgegeben am 1. November 1990, für Dieselkraftstoff,

5.

der ÖNORM C 1190, ausgegeben am 1. Februar 1991, für Rapsölmethylester, oder

6.

der ÖNORM C 1301, ausgegeben am 1. Dezember 1982, für Flüssiggase.

(2) Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.

(3) Die in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

§ 2. Die ÖNORM C 1103 gilt mit der Maßgabe, daß

1.

ab 1. Februar 1993 bei der Abgabe ab Raffinerie und beim Import,

2.

ab 1. Mai 1993 bei der Abgabe ab Großlägern,

3.

ab 1. August 1993 bei der Abgabe an Tankstellen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 1 Million Litern von dieser Verordnung unterliegenden Kraftstoffen und

4.

ab 1. November 1993 bei der Abgabe an allen übrigen Tankstellen

§ 3. Die ÖNORM C 1104 für Dieselkraftstoff gilt ab 1. Oktober 1995 mit der Maßgabe, daß der Gesamtschwefelgehalt 0,05 Masseprozent nicht übersteigen darf.

§ 4. Die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe dürfen ab 1. März 1992 bei der Abgabe ab Raffinerie keine chlor- oder bromhaltigen Additive (Scavenger) enthalten.

§ 5. (1) Kraftstoffe, die den ÖNORMEN C 1101 oder C 1102 entsprechen, müssen bis zum 1. November 1993 von Kraftstoffen, die der ÖNORM C 1103 entsprechen, visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen, unbeschadet des Abs. 2, nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfsäulen an Verbraucher abgegeben werden.

(2) Kraftstoffe, die den ÖNORMEN C 1101 oder C 1102 entsprechen, dürfen auch an mit den zusätzlichen Hinweisen „MIT BLEIERSATZ“ oder „MIT VERSCHLEISSHEMMENDEN ZUSÄTZEN“ deutlich gekennzeichneten Zapfsäulen an Verbraucher abgegeben werden, wenn sie verschleißhemmende Zusätze im Sinne des § 2 enthalten.

(3) Kraftstoffe, die der ÖNORM C 1103 und der Maßgabe des § 2 entsprechen, dürfen an Tankstellen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ und den Hinweisen „MIT BLEIERSATZ“ oder „MIT VERSCHLEISSHEMMENDEN ZUSÄTZEN“ deutlich gekennzeichneten Zapfsäulen an Verbraucher abgegeben werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 5. März 1990, BGBl. Nr. 239, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich erklärt werden, außer Kraft.

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