Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde St. Gilgen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße von km 28,500 (alt) bis km 29,780 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 12/1972, bestimmten - Abschnitt „Lueg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Gleichzeitig wird die Kilometerangabe „km 29,200 (alt)“ in der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 12/1972, auf „km 29,780 (alt)“ berichtigt.
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