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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Salzburg

Geltender Text a fecha 1992-02-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 99 Katschberg Straße von km 3,192 bis km 10,502 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. April 1977, BGBl. Nr. 289, bestimmten - Abschnitt „Radstadt-Untertauern II“,

2.

der B 99 Katschberg Straße von km 30,707 bis km 31,780 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 515, bestimmten - Abschnitt „Umlegung Purnbauer“ und

3.

der B 311 Pinzgauer Straße von km 0,85 (alt) bis km 4,32 (alt)/km 6,90 (neu), wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 28. November 1977, BGBl. Nr. 590, und vom 18. September 1981, BGBl. Nr. 438, bestimmten - Abschnitte „Umfahrung Bischofshofen“ und „Anschlußstelle Bischofshofen“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.