(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3, Ziffer 1a) - in Fässern aus Stahl

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-02-21
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2473 der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1a) - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.

1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A1 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.

2.

Bauartprüfung

3.

Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

4.

Verwendung anderer geprüfter Verpackungen

5.

Sonstige Vorschriften

6.

Angaben im Beförderungspapier

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

Wien, den 9. Jänner 1992

Bonn, den 19-12-1991

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