(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10 602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (R134A)
1.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a), zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212, Abs. 1a),
- Gefäßen gemäß Rn. 2212, Abs. 1b),
- Tanks gemäß Rn. 2212, Abs. 1c) und Anhang B.1a und B.1b.
2.
Sonstige Vorschriften
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a) gelten.
- 2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
- 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
- 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
- 3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Vermerke im Beförderungspapier
4.
Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Rom, am 8. Jänner 1992
Wien, am 24. Jänner 1992
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