Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-06-01
Status Aufgehoben · 2004-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

Geschwindigkeitsbeschränkung

§ 1. Auf folgenden Flußabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:

1.

Auf der gesamten österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich zwischen Fluß-km 0 (Einmündung in die Donau) und Fluß-km 68 (Einmündung der Salzach),

2.

auf der gesamten österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach in Oberösterreich und Salzburg zwischen Fluß-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluß-km 59,3 (Einmündung der Saalach) und

3.

auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluß-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluß-km 11,8 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).

zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 6. 1997 in Kraft (vgl. § 5)

Fahrverbote

§ 2. (1) Auf den in § 1 genannten Flußabschnitten ist die Schiffahrt verboten

1.

für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),

2.

für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.

(2) Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 26,5 (Einmündung der Antiesen) und Fluß-km 56,0 (Einmündung der Mattig) ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserwehr im Einsatz.

zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 6. 1997 in Kraft (vgl. § 5)

Fahrverbote

§ 2. (1) Auf den in § 1 genannten Flußabschnitten ist die Schiffahrt verboten

1.

für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),

2.

für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.

(2) Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 26,5 (Einmündung der Antiesen) und Fluß-km 56,0 (Einmündung der Mattig) ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge gemäß § 66 Abs. 1 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, für Wasserbauzweke (Anm.: richtig: Wasserbauzwecke) eingesetzte Fahrzeuge und von Fischereiberechtigten (§ 2 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) zur Bewirtschaftung des Fischereirechtes eingesetzte Fahrzeuge.

Beschränkung der Durchfahrtshöhe

§ 3. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluß-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluß-km 8,5 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

Die durch Schiffahrtszeichen kundgemachten Verordnungen des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Erlassung von 15 km/h-Beschränkungen auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 64,8 und Fluß-km 68,8;

2.

die durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 28. Oktober 1975 betreffend Erlassung eines allgemeinen Durchfahrtverbotes auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 27,6 und Fluß-km 56,0;

3.

die durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Juli 1982 betreffend Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie Beschränkung der Durchfahrtshöhe auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluß-km 0 und Fluß-km 8,5;

4.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 336/1991, betreffend Erlassung eines Fahrverbotes für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 4,2 und Fluß-km 68,0 sowie auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluß-km 0 und Fluß-km 37,5.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft. Abweichend hievon tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juni 1997 in Kraft.

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