Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinde Unterach am Attersee

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-03-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 151 Attersee Straße von km 31,430 (alt) bis km 32,600 (alt) und von km 32,840 (alt) bis km 33,170 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des - mit Verordnung vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395, bestimmten - Abschnittes „See - Ort“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße - ausgenommen die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile - von km 34,360 (alt) bis km 34,650 und von km 35,570 bis km 35,900 (alt) aufgehoben.

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