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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Steiermark

Geltender Text a fecha 1992-04-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 20 Mariazeller Straße von km 81,24 bis km 92,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Jänner 1976, BGBl. Nr. 66, bestimmten - Abschnitt „Rasing-Wegscheid“,

2.

der B 24 Hochschwab Straße von km 0,0 (alt) bis km 1,825 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1976, BGBl. Nr. 678, bestimmten - Abschnitte „Salzahammer“ und „Gußwerk“,

3.

der B 25 Erlauftal Straße von km 84,849 bis km 87,153 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1981, BGBl. Nr. 439, bestimmten - Abschnitt „Landl“,

4.

der B 69 Südsteirische Grenz Straße von km 70,687 bis km 73,020 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. August 1987, BGBl. Nr. 440, bestimmten - Abschnitt „Vogau“,

5.

der B 72 Weizer Straße von km 42,80 bis km 43,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, BGBl. Nr. 534, bestimmten - Abschnitt „Steg-Rossegg“ und

6.

der B 73 Kirchbacher Straße von km 18,00 bis km 18,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. Februar 1984, BGBl. Nr. 81, bestimmten - Abschnitt „Stiefingbachbrücke“,

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.