Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-04-25
Status Aufgehoben · 2016-04-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich

II. Abschnitt:

Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 4 Herstellung
§ 5 Ausrüstung und Kennzeichnung
§ 6 Nähere Bestimmungen und Verordnungsermächtigung
§ 7 Inverkehrbringen

III. Abschnitt:

Aufstellung und Betrieb
§ 8 Aufstellung
§ 9 Inbetriebnahme und Benützung
§ 10 Verordnungsermächtigungen

IV. Abschnitt:

Prüfungen
§ 11 Erstprüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Baumusterprüfung)
§ 12 Erste Druckprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 13 Erste Betriebsprüfung
§ 14 Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen
§ 15 Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen
§ 16 Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle
§ 17 Reparaturen, Änderungen, nachträgliche Auflagen
§ 18 Bescheinigungen und Konformitätserklärungen
§ 19 Verordnungsermächtigung

V. Abschnitt:

Prüfstellen
§ 20 Erstprüfstellen
§ 21 Kesselprüfstellen
§ 22 Werksprüfungen
§ 23 Aufgaben der Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen
§ 24 Anerkennung ausländischer Prüfungen
§ 25 Verordnungsermächtigung
§ 25a

VI. Abschnitt:

Gebühren
§ 26 Gebühren

VII. Abschnitt:

Haftung und Deckungsvorsorge
§ 27 Haftung
§ 28 Deckungsvorsorge

VIII. Abschnitt:

Statistik
§ 29 Statistik

IX. Abschnitt:

Ausnahmefälle und Strafbestimmungen
§ 30 Ausnahmefälle
§ 31 Strafbestimmungen

X. Abschnitt:

Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Behörde
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten
§ 35 Vollziehung

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Dampfkessel:

a)

Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder

b)

Wasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)

2.

Druckbehälter:

3.

Versandbehälter:

4.

Rohrleitungen:

5.

Druckgeräte:

6.

Flüssigkeiten:

7.

Dämpfe:

8.

Gase:

a)

Verdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.

b)

Verflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

c)

Tiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.

d)

Gelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.

e)

Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.

f)

Gase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.

9.

Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:

10.

Drücke:

11.

Festgesetzter höchster Betriebsdruck:

12.

Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:

13.

Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:

14.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik:

15.

Stand der Technik:

16.

Explosion:

17.

Probeweiser Betrieb:

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für:

1.

Dampfkessel zur Erzeugung von

a)

Wasserdampf mit einem 0,5 bar übersteigenden Druck;

b)

erhitztem Wasser mit einer 110 ºC übersteigenden Temperatur.

2.

Druckbehälter für

a)

Dämpfe oder Flüssigkeiten mit einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck;

b)

Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt;

c)

Gase, ausgenommen verdichtete und unter Druck gelöste Gase mit einem 0,5 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck und tiefkalte Gase mit einem 0,01 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck.

d)

Gase oder Dämpfe mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

3.

Versandbehälter für Gase, deren kritische Temperatur unter 50 ºC liegt oder die bei 50 ºC einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben.

4.

Rohrleitungen, die nicht dem Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen oder nicht der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder nicht als zur Gasverbrauchseinrichtung führende Gasrohrleitungen der Gasversorgungsunternehmen dienen, für festgesetzte höchste Betriebsdrücke von mehr als 0,5 bar sowie mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:

1.

Druckgeräte, die für die Ausfuhr hergestellt werden, solange sie nicht im Inland betrieben werden; doch sind im Falle eines probeweisen Betriebes die Bestimmungen des § 12 zu beachten.

2.

Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) oder nur zur Füllung oder Entleerung eingesandt und danach wieder ausgeführt werden. Diese Versandbehälter müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, entsprechen.

3.

Druckgeräte der nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, der Aufsicht der Luftfahrtbehörden unterstehenden Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte.

4.

Druckgeräte,

a)

nicht österreichischer Schiffe und

b)

österreichischer (Hoch )Seeschiffe, soweit die Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, deren Klasse das Seeschiff besitzt, Bestimmungen zur Wahrung der Sicherheit von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung fremden Eigentums im Sinne des § 1 enthalten.

5.

Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen.

6.

Aus hochelastischen Werkstoffen bestehende Druckbehälter oder Versandbehälter, die mit unbrennbaren, nicht giftigen, nicht ätzenden, verdichteten Gasen beschickt sind (zB luft- oder gasgefüllte Radreifen).

7.

Unter innerem Überdruck stehende, hermetisch gekapselte Motoren- oder Maschinengehäuse (zB Turbinen- oder Generatorgehäuse)

(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.

II. ABSCHNITT

Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen

Herstellung

§ 4. (1) Druckgeräte dürfen nur aus für ihren Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen mit vom Werkstoffhersteller gewährleisteten Gütewerten nach geeigneten Verfahren gefertigt werden. Der Werkstoff muß für das Fertigungsverfahren geeignet sein. Für geschweißte Ausführungen muß überdies die Schweißeignung der Werkstoffe gegeben sein. Das Verlegen der Rohrleitungen hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Schweißverbindungen dürfen nur von hiezu technisch befähigten Betrieben von einschlägig geprüften Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt werden. Die Qualität der ausgeführten Schweißverbindungen muß durch entsprechende Fertigungskontrollen gesichert sein.

(3) Die Wandungen von Druckgeräten müssen den im Betrieb und bei der Druckprüfung zu erwartenden Beanspruchungen mit Sicherheit standhalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebsdruck bzw. Füll- oder Entleerungsdruck sowie höchste oder tiefste Betriebstemperatur.

(4) Die Konstruktion von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern hat die hinreichende Zugänglichkeit für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.

(6) Der Hersteller hat durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, daß die gefertigten Produkte den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

(7) Dampfkessel sind unter Bedachtnahme auf optimale Energienutzung auszulegen.

Ausrüstung und Kennzeichnung

§ 5. (1) Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sowie mit Wärmeisolierungen versehene Versandbehälter sind mit verläßlich wirkenden Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes und der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur innerhalb einer sicherheitstechnisch zulässigen Toleranz und sonstige den sicheren Betrieb beeinträchtigende Zustände zuverlässig verhindern, sofern nicht solche Zustände auf Grund der technischen Gegebenheiten ausgeschlossen sind.

(2) Dampfkessel und Druckbehälter sind gegen die Verbindungsleitungen zu anderen Anlagen absperrbar auszuführen, es sei denn, daß auf Grund der Größe der Verbindungsleitungen oder einer besonderen Betriebsweise keine Absperrvorrichtungen angeordnet werden können. In diesem Fall gelten diese Verbindungsleitungen als Teile des Dampfkessels oder Druckbehälters.

(3) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter sind ferner mit jenen Ausrüstungsteilen zu versehen, die die Durchführung von Druckprüfungen und Untersuchungen sowie eine ausreichende Wartung ermöglichen.

(4) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die alle für den Betrieb und die Überwachung wesentlichen Angaben enthält.

(5) Druckgeräte sind gegen Korrosionen, welche die Sicherheit gefährden können, hinreichend zu schützen.

Nähere Bestimmungen und Verordnungsermächtigung

§ 6. (1) Herstellung und Ausrüstung von Druckgeräten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Nähere Bestimmungen für Druckgeräte können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für folgende Sachgebiete durch Verordnung erlassen werden:

1.

Werkstoffe

2.

Konstruktion und Bemessung

3.

Herstellung

4.

Prüfung und Überwachung

5.

Ausrüstung

6.

Kennzeichnung.

(3) Mit den Verordnungen gemäß Abs. 2 können auch von fachlichen Stellen herausgegebene, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt gewesene technische Bestimmungen für verbindlich erklärt werden. Diese technischen Bestimmungen müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein und den Stand der Technik berücksichtigen. In den Verordnung ist anzugeben, von welcher Stelle die technischen Bestimmungen veröffentlicht worden und wo sie erhältlich sind.

(4) Soweit die §§ 4 und 5 erfüllt werden, darf im Einvernehmen mit der befaßten Erstprüfstelle gemäß § 20 von den technischen Bestimmungen gemäß Abs. 3 abgewichen werden, wenn den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch anderweitig entsprochen werden kann. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf den innerhalb von zwei Monaten einzubringenden Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.

Inverkehrbringen

§ 7. Druckgeräte, die im Inland in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen entsprechen, es sei denn, sie sind nachweislich für den Betrieb im Ausland bestimmt.

III. ABSCHNITT

Aufstellung und Betrieb

Aufstellung

§ 8. (1) Dampfkessel und Druckbehälter müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, daß keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, daß ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.

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