(Übersetzung)VEREINBARUNG Zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1-Chlor-1,2,2,2-Tetrafluorethan (R 124)
1.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 Anlage
A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 der Anlage B.1b wird 1-Chlor-1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 124), als Stoff der Klasse 2, Ziffer. 3a) des ADR zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212, Abs. 1a),
- Gefäßen gemäß Rn. 2212, Abs. 1b),
- Tanks gemäß Rn. 2212, Abs. 1c) und Anhängen B.1a und B.1b
2.
Sonstige Vorschriften
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3a) gelten.
- 1,2 MPa (12 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
- 1,1 MPa (11 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
- 1 MPa (10 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr
- 1021 für die Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Vermerke im Beförderungspapier
4.
Gültigkeit
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