(Übersetzung)VEREINBARUNG Zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von staubförmigen oder körnigen Stoffen in Tanks mit Untenentleerung und nur einem Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 der Anlage B - Anhang B.1 a - und Rn. 212 131 der Anlage B - Anhang B.1 b - des ADR dürfen Tanks für staubförmige oder körnige Stoffe anstelle der zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüsse als Untenentleerung einen außen angebrachten Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung haben, der aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff gebaut ist.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
Wien, den 30. März 1992
Bonn, den 10. Feber 1992
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