(Übersetzung)VEREINBARUNG Zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Pentafluorethan (R 125)
1.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b wird Pentafluorethan (R 125) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 5a) ADR, zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212, Abs. 1a),
- Gefäßen gemäß Rn. 2212, Abs. 1b),
- Tanks gemäß Rn. 2212, Abs. 1c) und Anhang B.1a und B.1b.
2.
Sonstige Vorschriften
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 5a) gelten.
- 4,1 MPa (41 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
- 2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung;
- 20 für die Kennzeichnung der Gefahr
- 3220 für die Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Vermerke im Beförderungspapier
4.
Gültigkeit
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