Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 (BStG 1971) wird verordnet:
Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße trägt, wird von km 0,14 bis km 0,70, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 450, bestimmten - Abschnitt „Großtobel Lawinentunnel'' für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen
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