(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-07-11
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure, stabilisiert, mit

1.

Verpackung

1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoffgefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform - des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5 zum ADR zu verpacken.

1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein, der oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.

1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.

2.

Baumusterprüfung

2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/ Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zum ADR nachgewiesen werden.

2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durchzuführen.

Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben:

3.

Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

3.3 Prüfung der thermischen Stabilität

Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 Grad C (SADT von mindestens 55 Grad C) durch eine Prüfung nach Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SG/AG.10/1/Rev.3) nachgewiesen haben.

4.

Sonstige Vorschriften

4.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 8 des Anhangs A.9 des ADR zu kennzeichnen.

4.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

4.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zugelassen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Italien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 19. Juni 1989

Rom, am 11. Mai 1992

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