(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gasen bzw. Gasgemischen der Klasse 2 in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 2200 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Gasgemische:
```
```
Lfd. Gasgemisch Ziffer Mindestprüf- Höchster Druck
Nr. druck in der Füllung
bar in bar
(Überdruck) (Überdruck)
```
```
1 2 3 4 5
```
```
1 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Arsenwasserstoff in
Wasserstoff
2 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Arsenwasserstoff in
Stickstoff
3 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Arsenwasserstoff in
Edelgasen
(außer Xenon)
4 0 bis 10 Vol.-% 2 ct) 225 150 *1)
Diboran in
Wasserstoff
5 0 bis 10 Vol.-% 2 ct) 225 150 *1)
Diboran in
Stickstoff
6 0 bis 10 Vol.-% 2 ct) 225 150 *1)
Diboran in
Edelgasen (außer
Xenon)
7 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Phosphorwasserstoff in
Wasserstoff
8 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Phosphorwasserstoff in
Stickstoff
9 0 bis 15 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Phosphorwasserstoff in
Edelgasen (außer Xenon)
10 0 bis 20 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Siliciumwasserstoff in
Wasserstoff
11 0 bis 20 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Siliciumwasserstoff in
Stickstoff
12 0 bis 20 Vol.-% 2 bt) 225 150 *1)
Siliciumwasserstoff in
Edelgasen
(außer Xenon)
```
```
unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindestprüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen höchsten Drücke der Füllung im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:
Verpackung und Füllung der Gefäße
1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der Fassungsraum muß auf den Stahlflaschen angegeben sein. Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 ct) der Klasse 2 sind zu beachten.
1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Flaschen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus Vergütungsstählen verpackt werden.
1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.
Gasflaschenventil
Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerüstet sein, das
2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % hergestellt ist,
2.2 in einem Temperaturbereich von -20 Grad C bis +90 Grad C gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist,
2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,
2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,
2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x 1/14'' links versehen ist.
2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine Kappe geschützt sein.
Prüfung
3.1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.
3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die Flaschen einer strengen Innenprüfung zu unterziehen.
Gefahrzettel
Sonstige Vorschriften
(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „...., Klasse 2, ADR''. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Bonn, den 21. April 1992
Wien, den 7. Juli 1992
*1) Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition für verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A entspricht; z.B. Gemisch mit 5 Vol.-% Arsenwasserstoff 150 bar
Gemisch mit 7 Vol.-% Arsenwasserstoff 140 bar
Gemisch mit 10 Vol.-% Arsenwasserstoff 100 bar
Gemisch mit 15 Vol.-% Arsenwasserstoff 50 bar
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