(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-08-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis 2445 der Anlage A des ADR dürfen Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der Klasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn. 3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

2.

Zusammenpackung

3.

Gefahrzettel

4.

Angaben im Beförderungspapier

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zur Einführung der überarbeiteten Klasse 4.2.

Wien, den 6. Juli 1992

Bonn, den 26. Mai 1992

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