(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 2101 des ADR über die Beförderung von Diammindinitroplatin und Dinitrodiamminpalladium, beide mit mindestens 20 % Wasser angefeuchtet, als Stoffe der Klasse 1.4 S

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-08-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101 der Anlage A des ADR dürfen

1.

Verpackung

1.1 Innenverpackung

Höchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeitsdicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

1.2 Außenverpackung

Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.

2.

Bauartprüfung

3.

Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

4.

Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg der Stoffe enthalten.

4.2 Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.

4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse 1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzuwenden.

5.

Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADR'' zu ergänzen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

Wien, den 22. Juni 1992

Bonn, den 10. Juni 1992

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