Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Musau und Vils wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bau-km 3,48 im bereits verordneten Abschnitt „Umfahrung Reutte“, folgt dem orographisch linken Ufer des Lechs und endet an der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 91.814 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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