Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn - Anschlußstellen IAKW und Reichsbrücke wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die bereits unter Verkehr stehenden Rampensysteme der beiden Anschlußstellen werden durch die neu herzustellenden bzw. teilweise umzubauenden Rampen 100I, 200I, 300I und 400I sowie 300R, 600R und 700R abgeändert.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 11.302 A im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

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