Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
Geltender Text a fecha 1992-09-04
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 140 Steyrtal Straße von alt-km 23,956 bis alt-km 24,477 und von alt-km 25,770 bis alt-km 26,375 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 29. November 1984, BGBl. Nr. 510, und vom 24. September 1986, BGBl. Nr. 531 bestimmten - Abschnitt „Frauenstein“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.