(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2) Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben nach dem ADR zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 4.2 und 4.3, im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Italien.
Wien, am 12. März 1991
Rom, am 23. Juli 1992
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