ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 2015-12-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 18 des Abkommens erfolgte am 18. Februar bzw. 23. Juli 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. September 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba, im folgenden die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu entwickeln und zu stärken und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Kuba den Präsidenten des Institutes der Zivilluftfahrt von Kuba, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

d)

bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht bezahlten Preise und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, ausgenommen die Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post;

e)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

f)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Beziehung auf jede Vertragspartei die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen; und

g)

haben die Ausdrücke „Fluglinienunternehmen“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung.

2.

Die Bestimmungen der Konvention bleiben, insoweit sie auf den auf Grund dieses Abkommens festgelegten Fluglinienverkehr anwendbar sind, in ihrer jetzigen Form und als ob sie Bestandteil dieses Abkommens wären, zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in Kraft, es sei denn, daß beide Vertragsparteien eine Änderung der Konvention, die in Kraft getreten ist, ratifizieren, sodaß in diesem Fall die so geänderte Konvention in Entsprechung der vorstehenden Ausführungen in Kraft bleibt.

3.

Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil desselben und alle Hinweise auf das „Abkommen“ sind unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken (in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens folgende Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)

im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c)

im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang für diese Flugstrecken festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2.

Keine Bestimmung in diesem Abkommen oder in seinem Anhang ist dahingehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post zum Transport zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für entgeltliche Beförderung aufzunehmen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen und Betriebsbewilligungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3.

Jede Vertragspartei hat das Recht, durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zu widerrufen und andere namhaft zu machen.

4.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6.

Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft getreten ist und unter der weiteren Voraussetzung, daß die Frequenz und die Flugplanung der von diesen Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien durch die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Betriebsbewilligung erteilt hat, genehmigt wurde.

7.

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und gewerbliche Personal einzustellen und Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzurichten und zu betreiben.

Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 4

Widerruf, Aussetzung und Auferlegung von Bedingungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

b)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, oder

c)

in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen.

2.

Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall finden Beratungen gemäß Artikel 13 statt.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

4.

Folgende Gegenstände und Waren, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur ausschließlichen Verwendung durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:

a)

Güter, die für die Einrichtung, Ausrüstung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, zB alle Arten von Baumaterial, Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;

b)

alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen wie Fernschreiber und tragbare Sprechfunkgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;

c)

Computersysteme der Fluggesellschaft für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden.

5.

Insoweit keine Abgaben oder sonstige Gebühren auf die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführten Güter eingehoben werden, sind diese Güter auch nicht wirtschaftlichen Verboten oder Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unterworfen, es sei denn, daß solche Verbote oder Beschränkungen auf alle Fluglinienunternehmen, einschließlich der nationalen, hinsichtlich bestimmter, in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführter Güter, Anwendung finden.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 6

Beförderungskapazität

1.

Die gesamte von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien auf den vereinbarten Fluglinien bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebes und danach gemäß dem vorhersehbaren Verkehrsbedarf zu vereinbaren oder von ihnen zu genehmigen.

2.

Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in der Bereitstellung eines zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien ausreichenden Beförderungsangebotes.

3.

Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinien beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise die Gelegenheit, die vereinbarten Fluglinien zwischen den jeweiligen Hoheitsgebieten zu betreiben, um damit Gleichheit und gegenseitigen Nutzen zu erreichen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.