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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Niederösterreich

Geltender Text a fecha 1992-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 25 Erlauftal Straße von km 49,44 bis km 53,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Oktober 1984, BGBl. Nr. 391, bestimmten - Abschnitt „Lunz-Stiegengraben, Abschnitt II“,

2.

der B 36 Zwettler Straße von km 10,34 bis km 11,20 und von km 11,28 bis km 11,81 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Juli 1984, BGBl. Nr. 290, bestimmten - Abschnitt „Haslau“,

3.

der B 36 Zwettler Straße von km 84,225 bis km 85,160 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Februar 1982, BGBl. Nr. 137, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Thaya, Abschnitt I“,

4.

der B 45 Pulkautal Straße von km 47,100 bis km 50,275 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. November 1979, BGBl. Nr. 458, bestimmten - Abschnitt „Zwingendorf-Wulzeshofen“,

5.

der B 119 Greiner Straße von km 62,64 bis km 64,83 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. August 1984, BGBl. Nr. 349, bestimmten - Abschnitt „Klein Gundholz-Groß Gerungs“,

6.

der B 119 Greiner Straße von km 79,40 bis km 80,00 und von km 80,45 bis km 81,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Oktober 1985, BGBl. Nr. 458, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Mistelbach“ und

7.

der B 210 Badener Straße von km 24,460 bis km 24,775 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. November 1978, BGBl. Nr. 576, bestimmten - Abschnitt „Ortsdurchfahrt Oberwaltersdorf“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.