(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-07
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

*Deutschland 633/1992

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601 Bem. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin(2,3,7,8-TCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert werden:

1.Verpackung

1.1Verpackung für gelöste Analysen-Standards

1.1.1 Innenverpackung

Das 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm – parts per million) mit geeigneten organischen Lösemitteln (zB Toluol, Isooctan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen sind – einzeln eingeschweißt in einen Beutel aus Kunststoffolie – mit geeigneten Saugstoffen, deren Menge genügen muß, um 200% der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in eine dicht verschlossene Dose aus Metall einzusetzen.

1.1.2 Außenverpackung

Je eine solche Dose aus Metall ist mit widerstandsfähigen Polsterstoffen (zB Phenolharzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Verschlußeinrichtung aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der Verpackung standhält.

1.1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:

– Fallversuch I nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627a) von 1988;

– Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988. Die Fallhöhe muß jedoch 1,70 m betragen.

Weitere Anforderungen:

– Stapeldruckprüfung nach Anhang A.5 Rn. 3555 mit einem Auflagegewicht von mindestens 100 kg;

– Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus Metall nach den Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I in Anhang A.5 Rn. 3553.

Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt sind und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.

1.1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 Rn. 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen

sein, die Verwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genannten Innenverpackungen bedarf der

Zustimmung der im Versandland zuständigen Behörde.

1.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß wie folgt

gekennzeichnet sein:

– mit dem Symbol „RID/ADR“,

– mit der Code-Nr. „1A2“ oder „1B2“,

– mit der Bezeichnung „TCDD“,

– mit dem Buchstaben „S“,

– mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),

– mit dem Kurzzeichen des Staates, in dem die Bauart der Verpackung zugelassen worden ist,

– entweder aus einer Registrier-Nummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde des Versandlandes festgesetzt wurde.

Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie folgt zu fassen:

„RID/ADR/1A2/TCDD/S/87/D/BAM999“.

1.2Verpackung für reine Analysen-Standards

1.2.1 Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach

den in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2

ist Phenolharzschaum zu verwenden.

1.2.2 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:

– Fallversuch III nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627c von 1988, mit dem Fall einer Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster;

– Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988.

Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.

1.2.3 Zulassung und Kennzeichnung

Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind die Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzuwenden.

2.Sonstige Vorschriften

2.1Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu

kennzeichnen.

2.2Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht

zugelassen.

2.3Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus höchstens 10 Versandstücken bestehen.

2.4Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch

andere Gegenstände beschädigt werden können.

2.5Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

2.6Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu

treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit

zugänglichen Stellen befinden.

2.7Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17a geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3.Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:

„2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards, gelöst (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17a, ADR“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 ADR“.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 7. September 1992

Bonn, den 21. Juli 1992

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