Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Bereich des Knotens Traiskirchen an der bestehenden A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge über die Anschlußstelle Münchendorf mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur B 16 Ödenburger Straße und bindet nach dem Absprung der Rampen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/Nord in den bereits verkehrsübergebenen Abschnitt „Ebreichsdorf“ der A 3 Südost Autobahn bei km 13,60 ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Münchendorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,995 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung der unter Punkt 1 verordneten Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Münchendorf bei km 13,428 (alt)/13,455 (neu) wieder in den Bestand ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Münchendorf und Ebreichsdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/7-91 im Maßstab 1 : 2 000; Teil 1 und Teil 2) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.