Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 37,65 bis km 42,17 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Mai 1982, BGBl. Nr. 252, bestimmten – Abschnitt „Judenau – Tulln“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 25 000 zu ersehen.
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