(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Thermostaten mit einer Kalium-Natrium-Legierung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-17
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2471 und 2473 der Anlage A des ADR dürfen Thermostate aus Edelstahl, die mit einer Kalium-Natrium-Legierung zwischen 1,3 g und 6,8 g/Stück gefüllt sind, als Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1a), (UN-Nr. 1422) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Zu verwenden sind zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall nach Rn. 3538 des ADR. Als Außenverpackungen sind Kisten aus Pappe gemäß Rn. 3530 des ADR zu verwenden. Als Innenverpackung dürfen vakuumdichte Thermostate aus Edelstahl verwendet werden.

1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

1.3 Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500(8) haben.

2.

Sonstige Bestimmungen

3.

Angaben im Beförderungspapier

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zur Einführung einer neuen Klasse 4.3.

Wien, den 11. September 1992

Bonn, den 3. August 1992

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