Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von km 53,80 bis km 54,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, BGBl. Nr. 400, bestimmten - Abschnitt „Frankenreith - Schafberger Höhe“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.