Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von km 53,80 bis km 54,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, BGBl. Nr. 400, bestimmten - Abschnitt „Frankenreith - Schafberger Höhe“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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