Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5, 11, 12 Abs. 1 und 13 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992 wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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TEIL
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Gefährliche Güter
§ 4. Bewilligungspflicht
§ 5. Meldungen
§ 6. Urkunden
§ 7. Beförderungspapiere
§ 8. Schriftliche Weisungen
§ 9. Anwendungsbereich
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TEIL
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Allgemeine Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe
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Abschnitt
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Betriebsvorschriften
§ 10. Kenntnisse über entzündbare flüssige Stoffe
§ 11. Ausrüstung
§ 12. Explosionsschutz
§ 13. Tanks, Kofferdämme und Laderäume
§ 14. Handhaben von Versandstücken
§ 15. Beheizung von Laderäumen oder Tanks
§ 16. Reinigungsarbeiten
§ 17. Fahrgäste
§ 18. Zutritt an Bord
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Abschnitt
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Bestimmungen für den Umschlag
§ 19. Umschlagsanlagen
§ 20. Laden und Löschen
§ 21. Tankcontainer
§ 22. Arbeiten bei Nacht
§ 23. Explosionsschutz
§ 24. Festmachen
§ 25. Umladen
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TEIL
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Zusätzliche Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe in Versandstücken
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Abschnitt
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Betriebsvorschriften
§ 26. Sonderbestimmungen
§ 27. Zusätzliche Ausrüstung
§ 28. Laderäume
§ 29. Explosionsschutz
```
Abschnitt
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Bestimmungen für den Umschlag
§ 30. Mengenbegrenzung
§ 31. Zusammenladeverbot
§ 32. Laderäume
§ 33. Explosionsschutz
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TEIL
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Zusätzliche Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe in Tankfahrzeugen
```
Abschnitt
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Betriebsvorschriften
§ 34. Sonderbestimmungen
§ 35. Zugang und Kontrollen
§ 36. Entgasen
§ 37. Explosionsschutz
§ 38. Verschluß
§ 39. Ballastwasser
§ 40. Verbindung zwischen Rohrleitungen
§ 41. Heizung
```
Abschnitt
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Bestimmungen für den Umschlag
§ 42. Mengenbegrenzung
§ 43. Vor dem Laden
§ 44. Laden und Löschen
§ 45. Fenster und Türen
§ 46. Kofferdämme
§ 47. Füllungsgrad
§ 48. Öffnungen
§ 49. Gleichzeitiges Laden und Löschen
§ 50. Rohrleitungen
§ 51. Explosionsschutz
§ 52. Festmachen
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes 1990).
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 6, 8, 10, 11 und 27 nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates des Fahrzeuges etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes 1990).
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 6, 8, 10, 11 und 27 nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates des Fahrzeuges etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.
(3) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe; ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge werden als ein einziges Fahrzeug angesehen;
„Tankfahrzeug'': Fahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Laderaum'': vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Fahrzeugs, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme von Tankcontainern, IBC's oder Gefäßbatterien bestimmt ist;
„Tank'': mit dem Fahrzeug verbundener Tank, wobei die Tankwände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet werden können;
„Wohnraum'': Räume, die zur Unterbringung der Besatzungsmitglieder und ihrer Familien bestimmt sind:
„Betriebsraum'': geschlossener Raum, der weder Wohnraum noch Laderaum ist;
„Schott'': im allgemeinen senkrechte Metallwand im Schiffsinnern, die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;
„Kofferdamm'': querschiffs liegende Abteilung des Fahrzeugs, die breit genug ist, um kontrolliert werden zu können, und die von den angrenzenden Räumen durch öldichte Schotte getrennt ist;
„Behälter (Container)'': Beförderungsgerät (Behältnis, umladbarer Tank oder ähnliches Gerät), das
zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
zur leichteren Handhabung, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, mit Einrichtungen versehen ist,
so gebaut ist, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1 m3 besitzt.
„Tankcontainer'': Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container (Z 9) entspricht, so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige und körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;
„Gefäßbatterie'': Einheit aus mehreren Gefäßen oder Tanks, die miteinander durch ein Sammelrohr verbunden und dauerhaft in einem Rahmen befestigt sind;
„Versandstück'': Verpackungen einschließlich Straßenfahrzeuge, Container, Tankcontainer,
„Zerbrechliche Versandstücke'': Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (zB aus Glas, Porzellan, Steinzeug), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt;
„Bereich der Ladung'': Raum zwischen zwei rechtwinkelig zur Mittellängsebene des Fahrzeugs stehenden senkrechten Ebenen, zwischen denen sich die Tanks, die Laderäume, die Kofferdämme und die Pumpenräume befinden. Diese Ebenen fallen normalerweise mit den Kofferdammschotten oder den äußeren Schotten von Laderäumen zusammen. Der Raum oberhalb des Decks wird seitlich durch die Verlängerung der Bordwände, nach vorne und hinten durch um 45 Grad nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch den Schnitt der Begrenzungsebenen mit dem Deck verlaufende Ebenen und nach oben 3 m über Deck begrenzt; um die mit einem Ventilator versehenen Zugänge zu Pumpenräumen und die Lüftungsöffnungen von Kofferdämmen sind Kugeln mit einem Radius von 1 m zu bilden, um die Lüftungsöffnungen von Tanks mit 2 m und um andere Öffnungen von Pumpenräumen mit 3 m Radius;
„Geschützter Bereich'': Raum, der über Deck liegt und der begrenzt ist:
querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen,
in der Längsrichtung des Fahrzeugs durch senkrechte Ebenen, die sich in einem Abstand von 5 m von der zu schützenden Ladung befinden und
nach oben durch eine 3 m über Deck liegende horizontale Ebene;
„%'': sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten:
bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, mit einer Flüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches;
„Gasdetektor'': Gerät, mit dem die Konzentration der von der Ladung abgegebenen brennbaren Gase gemessen werden kann und dessen Bedienungsanleitung;
„Toximeter'': Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration der von der Ladung abgegebenen giftigen Gase gemessen werden kann und dessen Bedienungsanleitung;
„MAK-Wert'': maximale Arbeitsplatzkonzentration gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983;
„Elektrische Einrichtung mit den Normen entsprechender Sicherheit'': elektrische Einrichtung in einer der folgenden Ausführungen:
Eigensicherheit „i'',
Erhöhte Sicherheit „e'',
Druckfeste Kapselung „d'',
Überdruckkapselung „p'';
Eigensicherheit „i'': Ausführung nach ÖVE (Österreichischer Verband für Elektrotechnik) EX/EN 500 20 und ÖVE EX/EN 500 20a;
Erhöhte Sicherheit „e'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 19 und ÖVE EX/EN 500 19a;
Druckfeste Kapselung „d'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 18 und ÖVE EX/EN 500 18a;
Überdruckkapselung „p'': Ausführung nach ÖVE EX/EN 500 16;
„Elektrische Einrichtung für beschränkte Explosionsgefahr'':
Drehstromkäfigläufermotoren,
bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen,
Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum,
kontaktlose elektronische Einrichtungen,
Schaltgeräte in einem Gehäuse der Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50;
„Atemgerät'': Gerät, das den Träger bei Arbeiten in einer gefährlichen Atmosphäre durch Preßluft oder über eine Leitung mit Atemluft versorgt;
„Passendes Fluchtgerät'': in der Größe auf den Träger abgestimmter Ausrüstungsgegenstand, der Mund, Nase und Augen bedeckt, leicht angelegt werden kann und dazu dient, aus einem Gefahrenbereich zu flüchten. Atemgeräte gemäß Z 26 gelten nicht als passendes Fluchtgerät;
„Schiffsführer'': der Führer des Fahrzeuges gemäß § 1.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990;
„ADR'': Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, idF BGBl. Nr. 43/1990;
„RID'': Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. Nr. 57/1990;
„IMDG-Code'': Internationaler Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen.
(2) Werden Massen von Versandstücken angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Bruttomassen. Die Masse von Behältern (Containern), Tankcontainern, Straßenfahrzeugen oder Tanks ist in der Bruttomasse nicht enthalten.
(3) Wird für Gefäße oder Tanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Temperatur des Stoffes von 15 Grad C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe; ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge werden als ein einziges Fahrzeug angesehen;
„Tankfahrzeug'': Fahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Laderaum'': vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Fahrzeugs, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme von Tankcontainern, IBC's oder Gefäßbatterien bestimmt ist;
„Tank'': mit dem Fahrzeug verbundener Tank, wobei die Tankwände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet werden können;
„Wohnraum'': Räume, die zur Unterbringung der Besatzungsmitglieder und ihrer Familien bestimmt sind:
„Betriebsraum'': geschlossener Raum, der weder Wohnraum noch Laderaum ist;
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