Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Verkehrsübergabe eines Abschnittes der S 6 Semmering Schnellstraße in Niederösterreich
Der Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe des Abschnittes „Gloggnitz - Maria Schutz“ der S 6 Semmering Schnellstraße gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.
Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 6 Semmering Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Triester Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 306 Semmering Ersatzstraße) von der Anschlußstelle Gloggnitz bis zur Anbindung Maria Schutz - soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird - nicht mehr als Bundesstraße B.
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