Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 Z 4, 36 Abs. 3 und 38 Abs. 8 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:
Abschnitt I
Definitionen
§ 1. (1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.
(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.
Abschnitt I
Definitionen
§ 1. (1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.
(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.
(3) Dem Begriff „Inland“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz gleichzusetzen.
Abschnitt I
Definitionen
§ 1. (1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.
(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.
(3) Dem Begriff „Inland“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR, die Schweiz und die Türkei gleichzusetzen.
§ 1a. Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, oder der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, nicht vorgesehen ist.
§ 1a. Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016, oder der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, nicht vorgesehen ist.
Abschnitt II
Arten der Zulassung
§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.
(4) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
Abschnitt II
Arten der Zulassung
§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Abschnitt II
Arten der Zulassung
§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Z 1 bis 2 des MEG gegeben sind.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung
§ 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung
§ 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung
§ 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3) Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
§ 4. (1) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers;
Name und Anschrift des Herstellers;
genaue Bezeichnung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, für die die Zulassung beantragt wird: Art des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles, Bauart (§ 2 Abs. 2 Z 1) bzw. Fabrikationsnummer(n) (§ 2 Abs. 2 Z 2);
vorgesehenen Verwendungszweck, Verwendungsbereich und meßtechnische Merkmale;
allenfalls in anderen Staaten bereits erteilte Zulassungen zur Eichung in deutscher Sprache;
bei der Bauartzulassung im Falle des Bestehens der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen betreffend die zur Zulassung eingereichte Meßgeräteart oder des Meßgerätebauteiles eine Erklärung, daß der Antrag auf Zulassung in keinem anderen Staat, mit dem die gegenseitige Anerkennung besteht, eingereicht wurde;
eine Erklärung des Antragstellers, daß er mit Eingriffen in das Gerät im Rahmen des Erprobungsverfahrens sowie zu Meßzwecken bei Eichungen bei Geräten besonderer Bauweise einverstanden ist;
eine Erklärung des Antragstellers, daß er dafür sorgt, daß fehlerhaft gewordene Meßgeräte oder Meßgeräteteile zweckentsprechend und in angemessener Frist instandgesetzt werden können oder eine Erklärung, daß es sich um nicht reparierbare Meßgeräte oder Meßgeräteteile handelt;
(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);
eine Erklärung des Antragstellers, ob eine innerstaatliche Zulassung oder eine EWG-Zulassung beantragt wird.
(2) Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so hat der Antrag zusätzlich zu enthalten:
eine Vollmacht des ausländischen Herstellers, die dieser einer inländischen physischen Person erteilt (Beauftragter);
eine Erklärung des Antragstellers, für sämtliche Kosten des Zulassungsverfahrens aufzukommen.
(3) Dem Antrag sind Zeichnungen und Beschreibungen, gegebenenfalls eichtechnisch bedeutsame Software samt Quellcode, Kennlinien und Detailschaltpläne der Meßgeräte oder Meßgeräteteile sowie nötigenfalls Bedienungsanweisungen beizufügen. Die Zeichnungen müssen den geltenden Normen entsprechen. Benennungen und Bezeichnungen der einzelnen Teile müssen in Darstellung und Beschreibung übereinstimmen, weiters müssen vollständige Angaben über die Werkstoffe und die auf dem Meßgerät oder Meßgeräteteil angebrachten Bezeichnungen enthalten sein. Wenn erforderlich, sind zur Erläuterung schematische Darstellungen, Lichtbilder oder dergleichen beizufügen. Aus diesen Unterlagen müssen vollständig und deutlich zu erkennen sein:
Ausführung und Arbeitsweise;
die für die Stempelung vorgesehenen Stellen;
gegebenenfalls die Einrichtungen und Verfahren, die zur Justierung und Einstellung von Kenndaten dienen;
Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten sollen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, zusätzliche technische Unterlagen bezüglich des zur Zulassung beantragten Meßgerätes oder Meßgeräteteiles anzufordern.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann im Bedarfsfall die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 3 und 4 verlangen.
(6) Werden am Meßgerät oder Meßgeräteteil während des Zulassungsverfahrens von Antragsteller oder Hersteller Änderungen vorgenommen, so ist der Antrag entsprechend Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 zu ergänzen.
§ 4. (1) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers;
Name und Anschrift des Herstellers;
genaue Bezeichnung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, für die die Zulassung beantragt wird: Art des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles, Bauart (§ 2 Abs. 2 Z 1) bzw. Fabrikationsnummer(n) (§ 2 Abs. 2 Z 2);
vorgesehenen Verwendungszweck, Verwendungsbereich und meßtechnische Merkmale;
allenfalls in anderen Staaten bereits erteilte Zulassungen zur Eichung in deutscher Sprache;
bei der Bauartzulassung im Falle des Bestehens der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen betreffend die zur Zulassung eingereichte Meßgeräteart oder des Meßgerätebauteiles eine Erklärung, daß der Antrag auf Zulassung in keinem anderen Staat, mit dem die gegenseitige Anerkennung besteht, eingereicht wurde;
eine Erklärung des Antragstellers, daß er mit Eingriffen in das Gerät im Rahmen des Erprobungsverfahrens sowie zu Meßzwecken bei Eichungen bei Geräten besonderer Bauweise einverstanden ist;
eine Erklärung des Antragstellers, daß er dafür sorgt, daß fehlerhaft gewordene Meßgeräte oder Meßgeräteteile zweckentsprechend und in angemessener Frist instandgesetzt werden können oder eine Erklärung, daß es sich um nicht reparierbare Meßgeräte oder Meßgeräteteile handelt;
Prüfzeugnisse, Berichte und Ergebnisse über die durchgeführte eingehende physikalisch-technische Untersuchung;
eine Erklärung des Antragstellers, ob eine innerstaatliche Zulassung oder eine EWG-Zulassung beantragt wird.
(2) Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so hat der Antrag zusätzlich zu enthalten:
eine Vollmacht des ausländischen Herstellers, die dieser einer inländischen physischen Person erteilt (Beauftragter);
eine Erklärung des Antragstellers, für sämtliche Kosten des Zulassungsverfahrens aufzukommen.
(3) Dem Antrag sind Zeichnungen und Beschreibungen, gegebenenfalls eichtechnisch bedeutsame Software samt Quellcode, Kennlinien und Detailschaltpläne der Meßgeräte oder Meßgeräteteile sowie nötigenfalls Bedienungsanweisungen beizufügen. Die Zeichnungen müssen den geltenden Normen entsprechen. Benennungen und Bezeichnungen der einzelnen Teile müssen in Darstellung und Beschreibung übereinstimmen, weiters müssen vollständige Angaben über die Werkstoffe und die auf dem Meßgerät oder Meßgeräteteil angebrachten Bezeichnungen enthalten sein. Wenn erforderlich, sind zur Erläuterung schematische Darstellungen, Lichtbilder oder dergleichen beizufügen. Aus diesen Unterlagen müssen vollständig und deutlich zu erkennen sein:
Ausführung und Arbeitsweise;
die für die Stempelung vorgesehenen Stellen;
gegebenenfalls die Einrichtungen und Verfahren, die zur Justierung und Einstellung von Kenndaten dienen;
Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten sollen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, zusätzliche technische Unterlagen bezüglich des zur Zulassung beantragten Meßgerätes oder Meßgeräteteiles anzufordern.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann im Bedarfsfall die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 3 und 4 verlangen.
(6) Werden am Meßgerät oder Meßgeräteteil während des Zulassungsverfahrens von Antragsteller oder Hersteller Änderungen vorgenommen, so ist der Antrag entsprechend Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 zu ergänzen.
§ 4. (1) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers;
Name und Anschrift des Herstellers;
genaue Bezeichnung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, für die die Zulassung beantragt wird: Art des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles, Bauart (§ 2 Abs. 2 Z 1) bzw. Fabrikationsnummer(n) (§ 2 Abs. 2 Z 2);
vorgesehenen Verwendungszweck, Verwendungsbereich und meßtechnische Merkmale;
allenfalls in anderen Staaten bereits erteilte Zulassungen zur Eichung in deutscher Sprache;
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