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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach

Geltender Text a fecha 1992-12-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von km 29,50 bis km 34,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. September 1982, BGBl. Nr. 487 (teilweise abgeändert durch die Verordnung vom 3. August 1987, BGBl. Nr. 389) bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Voitsberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.