Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von km 62,12 bis km 63,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 132, bestimmten - Abschnittes „Umfahrung Gaschurn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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